Satzung

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§ 1    Name und Sitz
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und heißt
ALTNIEMARK e.V.
Er hat seinen Sitz im Niemarker Weg 54 in 23560 Lübeck.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, von Wissenschaft und Forschung sowie Tier und Pflanzenzucht. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  Die Pflege landwirtschaftlicher Tradition einschließlich der Erhaltung alter Kulturpflanzen,
Nutztierrassen und Kulturlandschaftsformen insbesondere des norddeutschen Raumes.
- Forschung und experimentellen Anbau unter dem Gesichtspunkt der harmonischen   Verknüpfung neuester Erkenntnisse mit ältesten Erfahrungen.
- Weitergabe des dabei gewonnenen Wissens.
  Die Schaffung ökologisch und sozial sinnvoller Arbeitsmöglichkeiten.
  Die Schaffung einer experimentellen Siedlungsform für ressourcenschonendes, kreislauf-
basiertes Leben im direkten Zusammenhang mit den Arbeitsfeldern des Vereins.
  Der Verein tritt für die Menschenrechte ein.
  Die Arbeitsziele von ALTNIEMARK e.V. werden durch den Initiativkreis (Iks)
  des Vereins verfolgt. Dieser kann dabei die Hilfe geeigneter Personen in Anspruch nehmen.
  Bestehende oder im Aufbau befindliche Organisationen, die im Sinne dieses Vereins
  handeln können unterstützt werden.
- Hilfsbedürftige Personen können im Sinne des o.g. Vereinszwecks unterstützt werden.

§ 3    Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft
Der Verein kann ordentliche und fördernde Mitglieder haben.
Nur natürliche Personen können ordentliche Mitglieder sein.
Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag.
Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich. Der Vorstand ist verpflichtet, die übrigen Mitglieder vom Austritt in Kenntnis zu setzen.
(5)    a) Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes ist möglich, wenn das Verhalten desselben in     grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder aus anderem wichtigen Grund.
    In jedem Fall muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Danach     entscheidet die MV mit ¾ Mehrheit.               
    b) Bei Nichtzahlung des Beitrags über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten wird das     Mitglied durch Streichung von der Mitgliederliste des Vereins ausgeschlossen. Hierüber     entscheidet der Vorstand.
    c) Für ordentliche Mitglieder, welche dem IKS angehören, gilt § 8 Absatz 8. 
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(6)    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung. Der Beitrag ist im jeweils laufenden     Kalendermonat fällig. Die Mitgliederbeiträge der ordentlichen Mitglieder werden von der MV     beschlossen; fördernde Mitglieder legen ihren Beitrag selbst fest.
(7)    Für Tätigkeiten, welche die übliche Vereinstätigkeit deutlich übersteigen, kann Vereinsmit-
gliedern eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
   (8)   Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und
Ausübung der der MV zukommenden Rechte.
   (9)   Die Mitgliedschaft berechtigt nicht zum Wohnen auf dem Vereinsgelände.
  
§ 5    Organe des Vereins
Mitgliederversammlung (MV)
Initiativkreis (Iks)
Vorstand (Vs)
Schiedsgericht

§ 6    Mitgliederversammlung
Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt.
Die Benachrichtigung erfolgt mit vier Wochen Frist durch Aushang am Schwarzen Brett des Vereins. Mitglieder, die zwei Wochen vor der MV nicht durch Unterschrift auf dem Aushang Kenntnis genommen haben, werden per Brief benachrichtigt.
Außerordentliche MV finden auf Berufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder statt. Das Berufungsverfahren der ordentlichen MV ist hierfür einzuhalten.
Die MV wählt den Vorstand. Für die Vorstandswahl gilt das nach herrschender Rechtsauffassung anzuwendende Stimmauszählungsverfahren: Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gezählt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind.
    Die MV ist bei Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern beschluss-
fähig. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.                       
Zu Beginn jeder MV ist die endgültige Tagesordnung zu beschließen. Jedes Mitglied hat das Recht dazu, schriftlich vor der MV Vorschläge einzureichen.
Den Vorsitz der MV führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Geschäftsführer und im Falle einer Verhinderung beider ein von dem Präsidenten bestimmter Stellvertreter.
Beschlüsse der MV sollen durch Konsens gefasst werden. Ist ein Konsens nicht möglich, genügt eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zur einfachen Beschlussfassung.
    Die Vorstandswahl ist hiervon ausgenommen, da in §6 Abs. 3 gesondert geregelt..
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung 1 Stimme. Vertretung ist unzulässig. Der Beschlussfassung der MV unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die MV kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
Über die Beschlüsse des Vorstands und der MV ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet ist.



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§ 7    Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
        b) dem Geschäftsführer
        c) dem Kassenwart
und wird von der MV bis zur nächsten ordentlichen MV gewählt. Rücktritt und Abwahl des Vs sind nur auf einer MV möglich.
Der Vorstand ist immer an Weisungen der MV gebunden.
Jedes Vorstandsmitglied ist zu zweit vertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte über 250,00 €uro bedürfen der Zustimmung des Iks.
Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer/in eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8    Initiativkreis (Iks)
(1)    Der Iks besteht aus allen Personen, die ihren Lebensmittelpunkt am Sitz des Vereins haben (BewohnerInnen) und ordentliche Mitglieder desselben sind. Er bedarf in seiner ersten Zusammensetzung der Zustimmung der MV.
Aufnahmeverfahren für das Wohnen auf dem Vereinsgelände bzw. Aufnahme in den IKS:
a) Auf der Iks-Versammlung (=Bewohnertreffen), welche mindestens eine Woche
vorher am schwarzen Brett angekündigt wird, stellt der/die BewerberIn sich vor und   bekundet, welches Interesse am Verein und am Projekt besteht. Über eine Wohnanwartschaft (Probezeit) stimmen alle Iks-Mitglieder (BewohnerInnen) ab. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich, Enthaltung ebenfalls.
b) Mit Beginn der Wohnanwartschaft ist eine einmalige Zahlung von € 250,00 (ab dem 24.01.2010) fällig. Der/die AnwärterIn verpflichtet sich zur Beteiligung an den laufenden Kosten für das Wohnen auf   dem Vereinsgelände sowie das Projekt ab dem Datum des Einzuges.
c) Die Wohnanwartschaft dauert in der Regel ein halbes Jahr.
d) Über das Ende der Probezeit und die Anerkennung zum Iks-Mitglied (BewohnerIn) entscheidet der IKS. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich, Enthaltung ebenfalls. Mit dem Beschluss endet die Wohnanwartschaft (Probezeit).
Der Iks nimmt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand alle Aufgabe des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung der MV zufallen. Insbesondre entscheidet der IKS über Öffentlichkeitsarbeit und Fördertätigkeit des Vereins sowie alle wesentlichen fachlichen Fragen im Rahmen der Zweckbestimmung.
Der Iks berichtet auf der MV über seine Tätigkeit
Ohne schriftliche Zustimmung des Iks ist eine Änderung des Vereinszweckes oder eine Auflösung des Vereins nicht möglich. Nur in diesem Fall steht dem Iks ein Veto gegenüber der MV zu.
Der Iks fasst seine Beschlüsse einmütig.
Die Mitglieder des IKS (BewohnerInnen) sind verpflichtet, die laufenden Kosten für das Wohnen auf dem Vereinsgelände sowie die Kosten des Projektes (Pachten, Betriebskosten) gemeinsam aufzubringen. Die jeweiligen Anteile werden turnusmäßig vom Vorstand bekannt gegeben.





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Ausschluss eines Iks-Mitglieds aus dem Iks ist möglich, wenn es seiner Beitragszahlungs-verpflichtung für einen Zeitraum von drei Monaten nicht nachgekommen ist, wenn das Verhalten desselben in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder aus anderem wichtigen Grund, wie z.B. die Verträglichkeit mit anderen Mitgliedern des Iks.
    In jedem Fall muss dem Iks-Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Danach     entscheidet der Iks mit ¾ Mehrheit.  

§ 9    Schiedsgericht
(1)    Bei Streitigkeiten, die aus der Arbeit des Vereins erwachsen, muss ein Schiedsgericht eingesetzt werden. Hierzu wählt jede der streitenden Parteien eine Vertrauensperson. Die Vertrauenspersonen wählen gemeinsam drei weitere Schiedsrichter. Das so entstandene Schiedsgericht sucht in Zusammenarbeit mit den Streitenden einen Konsens zu finden. Ist   ein Konsens nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht.
        Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind unanfechtbar.
Die Schiedsrichter müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 10    Umgang mit Vereinseigentum
       Der Verein stellt den Mitgliedern die vereinseigenen Geräte (z.B. Waschmaschine, Küchen-      und Ackergeräte) kostenlos zur Verfügung. Das Vereinseigentum ist pfleglich und schonend zu     behandeln und nach der Nutzung zu reinigen. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung     und eigene Gefahr.
    Der Benutzer haftet dem Verein gegenüber für Schäden an den Geräten bei Fahrlässigkeit,     grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Schäden sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.
    Für private Gegenstände, die in den Vereinsräumen abgestellt werden, übernimmt der Verein
    keine Haftung.

§ 11    Vermögen, Mittel und Auflösung des Vereins.
(1)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2)    Erhält der Verein durch Satzungsänderung einen weiteren oder anderen Zweck, so behält er sein Vermögen.
(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Possehl-Stiftung Lübeck, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Lübeck, im September 2017